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Summary: 440.110
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Statut der Universität Basel
Vom 12. Dezember 2007
Der Universitätsrat, gestützt auf §§ 15 Abs. 2 und 25 lit. c des Vertrags zwischen den Kantonen Basel-
Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel vom 27. Juni
20061
, beschliesst:
Erster Teil: Allgemeine Bestimmungen
Zielsetzung und Aufgaben der Universität
§ 1. Die Universität ist eine Stätte der wissenschaftlichen Lehre, Forschung und Dienstleistung. Sie
erfüllt ihre Aufgaben im Dienst der Allgemeinheit und achtet die Würde des Menschen und der Natur.
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Die Universität nimmt ihre Aufgaben im Rahmen des Universitätsvertrags und eines
Leistungsauftrages der Regierungen der Vertragskantone wahr.
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Die Universität überprüft regelmässig die Qualität von Lehre, Forschung und Dienstleistung.
Zusammenarbeit und Koordination
§ 2. Die Universität arbeitet mit in- und ausländischen Universitäten sowie anderen Bildungs- und
Forschungseinrichtungen zusammen.
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