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Summary: Verordnung über den Erwerb der fachbezogenen
Hochschulzugangsberechtigung durch Prüfung (HZbPrüfVO)
Vom 17. Dezember 2009 (Nds.GVBl. Nr.29/2009 S.502) - VORIS 22210 -
Aufgrund
des § 18 Abs. 12 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) in der Fassung vom 26.Februar
2007 (Nds.GVBl. S.69), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18.Juni 2009 (Nds.GVBl. S.280),
und
des § 1 Abs. 3 des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 3.Dezember 1976
(Nds.GVBl. S.311), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24.September 2009 (Nds.GVBl.
S.361),
wird verordnet:
§ 1
Zweck und Gliederung der Prüfung
1
Nach beruflicher Vorbildung kann durch Prüfung eine fachbezogene Hochschulzugangsberechtigung zum
Studium in einem gewählten Studienbereich oder einem gewählten Studienfach erworben werden. 2
Mit der
Prüfung soll festgestellt werden, ob der Prüfling den grundlegenden Anforderungen gerecht wird, die für eine
erfolgreiche Teilnahme an den Veranstaltungen des ersten Semesters im gewählten Studienbereich oder in dem
gewählten Studienfach vorausgesetzt werden. 3
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